AGB

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen der Fa. Propan Fischer. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen vollumfänglich an. Vom Auftraggeber verwandte allgemeine Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn dies von der Fa. Propan Fischer schriftlich bestätigt wurde.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Alle Vereinbarungen – insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
2. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. sowie die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistungen, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind ca.-Werte und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auf besondere Einsatz- oder Umgebungsbedingungen, wie besondere Umwelt- oder Standortanforderungen hat der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen.
3. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor, soweit sie den nach dem Vertrag zugrundegelegten Zweck nicht nachteilig beeinträchtigen.
4. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Angaben über einen voraussichtlichen Liefertermin gelten nur annähernd. Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist kann nur schriftlich und ausdrücklich erfolgen.
2. Unsere Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.
3. Höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht bereit, kann der Auftraggeber zurücktreten.

IV. Versand

Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben.
Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind freibleibend. Ändern sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzuheben. Gemäß § 315 BGB können die Preise nach den Vorgaben der Billigkeit neu festgesetzt werden.
2. a) Gaslieferungen sind ohne Abzug innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
b) Geräte und Zubehör sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Bestellungen größeren Wertes kann 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. bei Beginn der Arbeiten, Rest spätestens 30 Tage nach Fälligkeit des zweiten Drittels gefordert werden.
c) Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
3. Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig. Ebenfalls sind wir in diesem Fall zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet, soweit nicht nach angemessener Fristsetzung Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheit geleistet wird. Haben wir noch offene Geldforderungen gegen den Kunden, so sind wir nicht zur Zug um Zug Leistung verpflichtet, auch wenn uns die Lieferung gegen Vorauskasse bezüglich der Altforderung nicht schlechter stellt.

VI. Gewährleistung

1. Verbrauchsgüterkauf
a) Die Verjährungsfrist für Mängel an neuen oder neu hergestellten Sachen beträgt zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr, soweit es sich nicht um Baustoffe handelt und diese einen Mangel an einem Bauwerk verursacht haben.
b) Offensichtliche Mängel sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen bezogen auf die Absendung der Anzeige mitzuteilen.
c) Die Haftung für Schäden aufgrund einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, soweit diese nicht einen Körperschaden zur Folge hat, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Kauf- und Werkverträge:
a) Die Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Sachen ist auf ein Jahr beschränkt, soweit es sich nicht um einen Baustoff handelt und dieser einen Mangel an einem Bauwerk verursacht hat. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.
b) Lieferungen sind gemäß § 377 HGB nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelhaftigkeit hin zu untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
c) Ist ein Mangel auf die mangelhafte Leistung unseres Vorlieferanten zurückzuführen, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber uns ist in diesem Fall von der vorhergehenden gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Vorlieferanten abhängig.
d) Die Haftung für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be/verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung, auch außerhalb seines Gewerbebetriebes und auf und in fremden Grundstücken nur dann bemächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen Ist er nicht berechtigt.
3. Verarbeitet oder vermischt ein Auftraggeber Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der nicht uns gehörenden Sachen.
Veräußert oder verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung oder Verarbeitung in Höhe des von uns für die Ware in Rechnung gestellten Betrages ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Veräußert und verarbeitet der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des sich aus unserer Rechnung ergebenden Wertes unserer mitverkauften Ware.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 4) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät berechtigt. Der Auftraggeber ist im Falle der Einziehung unwiderruflich verpflichtet, die eingezogenen Beträge bis zur Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge sofort (unmittelbar nach Eingang) an uns weiterzuleiten.
Ist nur ein Teil einer Forderung an uns abgetreten, so gelten Zahlungen des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung und erst nach Tilgung dieses Teiles der Forderung als auf den uns abgetretenen Teil der Forderung geleistet.
4. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung unserer Forderung bzw. Restforderung in Verzug oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir nach schriftlicher Mahnung berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder zum Verbrauch oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
7. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Pfandflaschen und Behälter

1. Pfandflaschen und stationäre Behälter dürfen nur zum Bezug von Propan-Fischer-Gasen verwendet werden.
2. Wir tragen bei Pfandflaschen und Behältern lediglich die durch normalen Verschleiß eintretende Wertminderung. Der Auftraggeber haftet für schuldhaften Verlust oder Verschlechterung der Pfandflaschen. Bei Verlust oder Verschlechterung zwischen Auslieferung und Rückgabe wird ein Verschulden des Auftraggebers vermutet. Es bleibt dem Auftraggeber offen, den Entlastungsbeweis zu führen.
3. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder Benutzung der Flaschen und Behälter zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken sind wir berechtigt, die Flaschen oder Behälter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
Die Pfandflaschen und Behälter bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Bei Rückgabe der verwendungsfähigen und unbeschädigten Leerflaschen wird das Pfandentgelt zur Auszahlung gebracht. Voraussetzung ist, dass ein Nachweis erbracht werden kann, dass ein Pfandentgelt gezahlt wurde.
4. Der Versand und die Rücksendung der Pfandflaschen erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Die Gefahr geht – auch wenn die Ware frachtfrei geliefert wird – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Pfandflaschen sind für uns kostenfrei und unversehrt mit allem Zubehör an unsere Anschrift zurückzusenden, es sei denn, dass eine neue Flasche bestellt wird. In diesem Fall wird die alte Pfandflasche bei der neuen Belieferung abgeholt. Für etwaige Gasreste in den Flaschen wird keine Gutschrift erteilt.
5. Sollte der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen zur pfleglichen Behandlung der Pfandflaschen trotz Abmahnung dieses Verhaltens verstoßen, sind wir berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Pfandflaschen sofort wegzunehmen, sowie den Vertrag zu kündigen. Mit der Einstellung der Lieferung entfällt der Schutz aus einer etwa zugunsten des Auftraggebers abgeschlossenen Versicherung.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort auch bei Wechsel- und Schecksachen ist Limburg/Lahn, desgleichen Gerichtsstand soweit unser Kunde Vollkaufmann ist.

X. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene zulässige Regelung gelten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

Stand 01.01.2006